Karnevalsklub
Großerkmannsdorf e.V. 1967

Unsere Satzung!

Unsere Satzung für die Erbsenzähler vom Amt!

SATZUNG
des Karnevalsklub Großerkmannsdorf e.V. 1967
( gemäß vorgegebener Mustersatzung )

Der Karnevalsklub Großerkmannsdorf e.V. 1967 mit Sitz in Großerkmannsdorf verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind die Vorbereitung und Durchführung von Karnevals-,Fastnachts- und Fachings-
veranstaltungen für alle Schichten der Bevölkerung im Vereinsgebiet. Diese dienen der Erhaltung und Pflege
des karnevalistischen Brauchtums sowie alter Traditionen im Vereinsgebiet. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben des KKG e.V. 1967 :
- Pflege des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings auf traditions- und örtlich gebundener Grundlage.
- Beratung und helfende Funktion gegenüber anderen Vereinen im Territorium. Gute Zusammenarbeit mit dem
örtlichen Rat, Handwerkern, Gewerbetreibenden etc.
- Förderung des Schrifttums über das Brauchtum in Verbindung mit der Ortschronik und den Medien.
- Kontaktpflege zu überterritrialen karnevalistischen - fastnachtlichen Organisationen.
- Bekämpfung von Auswüchsen bei der Brauchtumspflege und den Bestrebungen kommerzieller Ausnutzung.
- Förderung der Jugendarbeit im Verein.
- Förderung der Pflege und Durchführung von Tanz-, Musik- und ähnlichen Darbietungen, von
Brauchtumsveranstaltungen und Narrentreffen im Rahmen des Satzungszweckes.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall, seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.

Blickpunkt Narren